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title: "§ 8 AuslWBGDV 2 — Nebenurkunden  (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbgdv_2/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 8 AuslWBGDV 2 — Nebenurkunden

(§ 5 Abs. 1 des Gesetzes)

Die Anerkennung eines Dollarbonds erstreckt sich auf die dazu ausgegebenen Zins-, Gewinnanteil-, Erneuerungs- und Bezugscheine sowie anderen Nebenurkunden derselben Stücknummer, auch wenn diese Nebenurkunden nicht vorgelegt werden.

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— Zweite Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
