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title: "§ 75 AuslWBG — Ein- und Ausfuhrvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbg/75"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 75 AuslWBG — Ein- und Ausfuhrvorschriften

In- und ausländische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Einlösung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder unter besonderen Bedingungen zulässig sind, bleiben unberührt.

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— Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
