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title: "§ 32 AuslWBG — Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 32 AuslWBG — Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung

(1) Wird in der Entscheidung über einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag festgestellt, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die in § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 bezeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.

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— Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
