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title: "§ 13 AuslWBG — Sammelanerkennung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 13 AuslWBG — Sammelanerkennung

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach näherer Vorschrift der §§ 55 bis 58 alle oder bestimmte Auslandsbonds einer Art anerkennen (Sammelanerkennung). Die Sammelanerkennung hat dieselbe Wirkung wie die Anerkennung durch die sonst nach diesem Gesetz zuständigen Stellen.

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— Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
