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title: "§ 7 AuslWBEntschG — Nachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbentschg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbentschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7 AuslWBEntschG — Nachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds

Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die Anerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträglich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus dem Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 5 zurückbehalten hat.

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— Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbentschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
