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title: "§ 20 AuslWBEntschG — Vorschriften für die in den Niederlanden begebenen Auslandsbonds"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbentschg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbentschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 20 AuslWBEntschG — Vorschriften für die in den Niederlanden begebenen
Auslandsbonds

(1) Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeichnete Frist für Anmeldungen beim Auslandsbevollmächtigten wird für die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebungsland im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267) die Niederlande angegeben sind, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.

(2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 gilt auch für Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 AuslWBG).

(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds der in Absatz 1 bezeichneten Art vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Fristversäumung abgelehnt worden, so kann die Anmeldung bis zum Ablauf der in den Absätzen 1, 2 genannten Frist wiederholt werden.

(4)

(5) Die Leistungspflicht des Ausstellers gegenüber Entschädigungsberechtigten beginnt frühestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist.

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— Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbentschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
