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title: "§ 13 AuslWBEntschG — Kürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbentschg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbentschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 13 AuslWBEntschG — Kürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung

Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger der Leistung haftet nach Maßgabe des § 820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist vor der Geltendmachung des Kürzungsrechts über den Entschädigungsanspruch verfügt und die Entschädigung an den neuen Berechtigten geleistet worden, so haftet neben diesem auch der in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungsberechtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung der Empfänger der Leistung nach Satz 1 verpflichtet ist.

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— Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbentschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
