---
title: "Art 3 AuslStreitkrNotWG — Gerichtsbarkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslstreitkrnotwg/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslstreitkrnotwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# Art 3 AuslStreitkrNotWG — Gerichtsbarkeit

Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Im übrigen gilt Artikel 4a des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.

---

— Gesetz zu dem Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslstreitkrnotwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
