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title: "Art 2 AuslSchuldAbkAGErG 3"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslschuldabkagerg_3/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkagerg_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Art 2 AuslSchuldAbkAGErG 3

Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.

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— Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkagerg_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
