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title: "§ 54 AuslSchuldAbkAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslschuldabkag/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 54 AuslSchuldAbkAG

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, haben eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art mit dem sich aus der Regelung ergebenden Betrag in die steuerliche Eröffnungsbilanz für den 21. Juni 1948 einzustellen.

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— Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
