---
title: "§ 26 AuslSchuldAbkAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslschuldabkag/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 26 AuslSchuldAbkAG

Auf die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), sind die §§ 13 bis 16, 18 bis 20, 24 und 25 entsprechend anzuwenden. Im übrigen bleibt § 1061 der Zivilprozeßordnung unberührt.

---

— Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
