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title: "§ 104 AuslSchuldAbkAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslschuldabkag/104"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 104 AuslSchuldAbkAG

(1) Für Berliner Altbanken gilt § 103 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Zur Durchführung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ist ein zusätzlicher Passivposten in die Altbankenrechnung einzustellen.

(2) Soweit die Niederlassung eines Geldinstituts mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gemäß § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, ist zur Durchführung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ein zusätzlicher Passivposten in die Umstellungsrechnung einzustellen.

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— Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
