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title: "§ 4 AuslPflVG — Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslpflvg_2024/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslpflvg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 4 AuslPflVG — Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge

§ 3 ist nicht anzuwenden

1.



auf ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit ist,

2.



auf Fahrzeuge ausländischer Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind,

3.



auf Fahrzeuge, die durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Ausnahmegenehmigung nach § 17 vom Verbot des Gebrauchs ausgenommen sind,

4.



auf Fahrzeuge, die ausschließlich in einem inländischen Gebiet im Sinne des § 6 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes gebraucht werden.

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— Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslpflvg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
