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title: "§ 17 AuslPflVG — Ausnahmegenehmigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslpflvg_2024/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslpflvg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 17 AuslPflVG — Ausnahmegenehmigungen

Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug geschädigt werden, gewährleistet bleibt.

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— Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslpflvg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
