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title: "§ 12 AuslPflVG — Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslpflvg_2024/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslpflvg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 12 AuslPflVG — Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises

(1) Der Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer hat den Versicherungsnachweis auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Absatz 1 ist auf die Fahrer von Fahrzeugen nicht anzuwenden, wenn diese von der Pflicht zum Mitführen und zur Aushändigung eines Versicherungsnachweises ausgenommen sind

1.



durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2,

2.



durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder

3.



durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17.

(3) Der Halter darf nicht gestatten,

1.



dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder

2.



dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Versicherungsnachweis nicht auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigt.

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— Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslpflvg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
