---
title: "§ 2 AuslGrdBesStBefrV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslgrdbesstbefrv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslgrdbesstbefrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 2 AuslGrdBesStBefrV

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auch im Land Berlin.

---

— Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslgrdbesstbefrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
