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title: "§ 11 AusgStG — Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ausgstg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausgstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 11 AusgStG — Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen

(1) Die Länder führen die nach der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen

1.



Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 für ihre eigenen Behörden sowie

2.



Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in dem jeweiligen Landals eigene Angelegenheit durch.

(2) Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt. An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Behörden der Länder teilnehmen.

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— Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausgstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
