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title: "§ 6 AusglZSV — Sachaufklärung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ausglzsv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausglzsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 6 AusglZSV — Sachaufklärung

Nach Einleitung des Prüfungsverfahrens klärt das zuständige Bundesministerium den Sachverhalt auf. Es zieht dabei den Antragsteller und alle Personen heran, die schriftlich innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Frist dargelegt haben, daß sie durch das Ergebnis des Prüfungsverfahrens betroffen werden können; das gleiche gilt für Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, wenn die ihnen angehörenden Personen betroffen werden können.

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— Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausglzsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
