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title: "§ 3b AusglLeistG — Rechtsnachfolger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ausglleistg/3b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausglleistg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 3b AusglLeistG — Rechtsnachfolger

Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein.

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— Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausglleistg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
