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title: "§ 6 AusglFoG 1965 — Kündigung durch den Schuldner"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ausglfog_1965/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausglfog_1965/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 6 AusglFoG 1965 — Kündigung durch den Schuldner

Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.

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— Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausglfog_1965/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
