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title: "§ 1 AusbEignMedPharmV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ausbeignmedpharmv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausbeignmedpharmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 AusbEignMedPharmV

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf

1.



Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte, wer als Arzt oder als Ärztin approbiert ist,

2.



Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte, wer als Zahnarzt oder als Zahnärztin approbiert ist,

3.



Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte, wer als Tierarzt oder als Tierärztin approbiert ist,

4.



Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, wer als Apotheker oder als Apothekerin approbiert ist.

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— Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausbeignmedpharmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
