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title: "§ 2 AusbBerAufhV 2001 — Besitzstandswahrung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ausbberaufhv_2001/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausbberaufhv_2001/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 2 AusbBerAufhV 2001 — Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

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— Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausbberaufhv_2001/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
