AusbBerAufhV

Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Ausfertigungsdatum:
10.08.1972
Fundstelle:
BGBl I 1972, 1459
Stand:
20260506174936
Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:

§ 1

Aufhebung von Ausbildungsberufen

Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

1.

Amethystschleifer (Facettierer)

2.

Aräometerjustierer (Abwieger)

3.

Beizer und Polierer

4.

Bergmaschinenmann (Braunkohlenbergbau)

5.

Bildrahmer

6.

Bleischlosser (Aufbauberuf)

7.

Diamantreiber

8.

Drahtseiler

9.

Drechsler

10.

Druckschablonenmacher

11.

Emaillierer

12.

Etuimacher

13.

Feinemailler

14.

Feuerfestwerker

15.

Fischräucherer

16.

Formentischler (Betonsteinindustrie, Feuerfeste Industrie)

17.

Gebildhandstickerin

18.

Geräteglasmacher

19.

Gesenkschmied

20.

Glasapparateschleifer

21.

Glaskurzwarenfeinschleifer

22.

Glasröhrenzieher

23.

Glasschmuckmacher

24.

Großmaschinensticker

25.

Guillocheur

26.

Gummibetriebsjungwerker

27.

Haarpinselmacher

28.

Härter

29.

Handschuhnäherin

30.

Hartglasschleifer

31.

Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer)

32.

Hohlglasschleifer

33.

Holzformenmacher

34.

Holzmaler

35.

Hornbrillenmacher

36.

Hutfertiger

37.

Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie)

38.

Isolierflaschenbläser

39.

Kachelformer

40.

Kalk- und Zementwerker

41.

Keramfeinschleifer

42.

Keramfreidreher

43.

Klaviaturmacher

44.

Knappe (Braunkohlenbergbau)

45.

Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau)

46.

Knappe (Schieferbergbau)

47.

Kunstglasbläser

48.

Kunststopfer

49.

Kupferdrucker

50.

Leistengrundierer

51.

Lichtdrucker

52.

Linsenfasser

53.

Maschinenfeilenhauer

54.

Maschinenspitzenklöppler

55.

Medizinalglasbläser

56.

Metallbrillenmacher

57.

Mineralwasserwerker (Industrie)

58.

Modeblumenmacherin

59.

Netzmacher (Hochseefischerei)

60.

Ofenglasdrücker

61.

Orthopädiemechaniker

62.

Pappenmacher

63.

Parkettmacher

64.

Plattenstecher

65.

Preßglasmacher

66.

Sägenrichter

67.

Salzwerker

68.

Schädlingsbekämpfer

69.

Schäfter

70.

Schaumweinküfer

71.

Schirmnäherin

72.

Schleifscheibendreher

73.

Schleifscheibenformer

74.

Schmuckgürtler

75.

Schmuckpräger

76.

Schneidwarenschleifer

77.

Schokoladenmacher

78.

Schriftschneider

79.

Schuhleistenmacher

80.

Silberbesteckschmied

81.

Spiegelglasschneider

82.

Steinbildhauer

83.

Steinzeugformer

84.

Stoffhandschuhzuschneider

85.

Tafelglasschneider

86.

Taschenmesserreider

87.

Technobürstenmacher

88.

Teer- und Bitumenwerker

89.

Tiefbohrer

90.

Transformatorenwickler

91.

Uhrgehäusemacher

92.

Uhrspiralregler (Einzieher)

93.

Universaldrücker

94.

Walzenpräger (Moletteur und Releveur)

95.

Zellstoffmacher

96.

Ziegler

97.

Zifferblattdrucker

98.

Zuckerbäcker.

§ 2

Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

Anhang EV

Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen

mit folgenden Maßgaben:

a)

Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

b)

Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.

c)

Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.

d)

Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.

e)

Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.

f)

Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

g)

Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.

h)

Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

i)

Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.

k)

Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.