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title: "Anlage 2 AujeszkKrV — (zu § 2)  Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als  frei von der Aujeszkyschen Krankheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aujeszkkrv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aujeszkkrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Anlage 2 AujeszkKrV — (zu § 2)

Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als 
frei von der Aujeszkyschen Krankheit

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3617



1.



In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Bestände zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).

Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:



Anzahl der Zuchtsauen pro Bestand
 Anzahl der zu untersuchenden Zuchtsauen pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung

1 - 20 Zuchtsauen
 alle Tiere

21 - 25 Zuchtsauen
 20 Tiere

26 - 100 Zuchtsauen
 25 Tiere

101 und mehr Zuchtsauen
 30 Tiere





Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu 10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.

2.



Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.

3.



In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene Bestände zu erkennen.

Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:





Anzahl der Mastschweine pro Bestand
 Anzahl der zu untersuchenden Mastschweine pro Bestand

1 - 10 Mastschweine
 alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere

11 - 20 Mastschweine
 10 Tiere

21 - 30 Mastschweine
 11 Tiere

31 - 60 Mastschweine
 12 Tiere

61 - 200 Mastschweine
 13 Tiere

201 und mehr Mastschweine
 14 Tiere





Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersuchender Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen.

Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aujeszkkrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
