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title: "§ 16 AujeszkKrV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aujeszkkrv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aujeszkkrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 16 AujeszkKrV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.



einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,

4.



entgegen § 4 ein Schwein verbringt,

5.



entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

6.



entgegen § 5 Nummer 2 oder § 6 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

7.



entgegen § 5 Nummer 3 oder § 6 Nummer 10 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

8.



entgegen § 5 Nummer 4 oder § 6 Nummer 11 oder Nummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

9.



entgegen § 5 Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt,

10.



entgegen § 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

11.



entgegen § 5 Nummer 7 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

12.



ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt oder entfernt,

13.



ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 4 Satz 1 ein Schwein decken lässt,

14.



entgegen § 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet,

15.



entgegen § 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

16.



entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine Katze nicht fernhält oder

17.



entgegen § 12 Absatz 3 Dung oder flüssigen Abgang ausbringt.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aujeszkkrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
