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title: "§ 13 AujeszkKrV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aujeszkkrv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aujeszkkrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 13 AujeszkKrV

Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aujeszkkrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
