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title: "Anlage AugenoptAusbV — (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/augenoptausbv/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/augenoptausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Anlage AugenoptAusbV — (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 701 - 704)



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten



Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Brillengläser bearbeiten und einfassen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1)

a)



Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden

b)



Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen

c)



optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Bezugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten

d)



Brillengläser manuell und maschinell formgebend bearbeiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen

e)



Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten16



f)



Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten

g)



Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in randlose Brillen montieren

h)



optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sondergläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen

i)



Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten15

2Werkzeuge und Maschinen pflegen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2)

a)



Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen reinigen

b)



Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen einleiten

c)



Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif- und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerechten Entsorgung zuführen3

3Brillen modifizieren und instand setzen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3)

a)



Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und Kosten ermitteln

b)



Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählen

c)



Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizieren, reparieren und austauschen10

4Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4)



a)



Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswählen

b)



Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unterscheiden

c)



Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen

d)



Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen

e)



objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen

f)



sphäro-zylindrische Kombination umrechnen19



g)



Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigenschaften auswählen

h)



Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen

i)



prismatische Brillengläser messen

j)



Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen

k)



Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beurteilen

l)



Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen unterscheiden15

5Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 5)

5.1Korrektionsbedarf ermitteln

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A

Nummer 5.1)

a)



Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus, Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren

b)



bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde Augenerkrankungen berücksichtigen

c)



ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen unterscheiden14

5.2Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 5.2)

a)



Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im Verkaufsgespräch ermitteln

b)



Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung und anderen Sehtests erklären

c)



Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstimmen, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästhetischen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen

d)



Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung und Farbgebung von Brillengläsern beraten

e)



Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fassungsberatung einsetzen

f)



Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes dokumentieren14



g)



Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen erklären

h)



Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck beurteilen

i)



Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pflegemittel und deren Eigenschaften erklären

j)



Preise ermitteln und dem Kunden erklären14

6Brillen optisch und anatomisch anpassen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6)

a)



Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten bearbeiten und voranpassen6



b)



optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von Korrektionsmitteln einschätzen

c)



Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unterschiedlichen Zentrierforderungen zentrieren

d)



Zentrierung von Brillen kontrollieren6

7Sehhilfen abgeben

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 7)

a)



Endanpassung von Brillen vornehmen

b)



Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Sehhilfen einweisen

c)



auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen8



d)



auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung einschätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen4

8Waren verkaufen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 8)

a)



Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen

b)



Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren

c)



Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Waren verkaufen2



d)



Bestellungen vorbereiten und durchführen

e)



Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und reklamieren

f)



Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten4

9Rechnungswesen und Kalkulation durchführen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 9)

a)



betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbewusst handeln

b)



Kalkulationen nach Vorgaben durchführen

c)



Zahlungsvorgänge abwickeln

d)



Mahnungen vorbereiten6

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten



Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1)

a)



Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären

b)



gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)



Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)



wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)



wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2)

a)



Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)



Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)



Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)



Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend

der gesamten

Ausbildung

zu vermitteln

3Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Arbeit

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 3)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

und rationelle Energieverwendung

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Arbeitsabläufe

planen; Technische Kommunikation

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 5)

a)



Arbeitsplatz einrichten

b)



Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren

c)



betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung einsetzen

d)



Kommunikationstechnologien anwenden

e)



Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen abwickeln

6Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 6)

a)



fachbezogene Normvorgaben einhalten

b)



Rechtsvorschriften anwenden

c)



Fachtermini anwenden

d)



Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Handwerks anwenden

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/augenoptausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
