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title: "§ 8 AugenoptAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/augenoptausbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/augenoptausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 8 AugenoptAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:







1.Prüfungsbereich Instandsetzung

von Sehhilfen30 Prozent

2.Prüfungsbereich Herstellen einer

randlosen Korrektionsbrille20 Prozent

3.Prüfungsbereich Augenoptische

Versorgung20 Prozent

4.Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe20 Prozent

5.Prüfungsbereich Wirtschafts-

und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

4.



in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

5.



in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche „Auge und Sehhilfe“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/augenoptausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
