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title: "§ 76 AUG — Übersetzungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aug_2011/76"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 76 AUG — Übersetzungen

Die Höhe der Vergütung für die von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.

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— Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
