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title: "§ 37 AUG — Zustellungsempfänger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aug_2011/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 37 AUG — Zustellungsempfänger

(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht anzuwenden.

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— Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
