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title: "§ 30 AUG — Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aug_2011/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 30 AUG — Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen

(1) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, findet die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

(2) Das Formblatt, das dem Vollstreckungsorgan nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorzulegen ist, soll mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar verbunden sein.

(3) Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Übersetzung oder ein Transkript vorzulegen, so sind diese Unterlagen von einer Person, die in einem der Mitgliedstaaten hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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— Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
