AUG§1Abs2Bek 18

Achtzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
08.12.1994
Fundstelle:
BGBl I 1995, 25
Stand:
20130405124641
(XXXX)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz

Alberta.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. November 1993 (BGBl. I S. 2045).

Bundesministerium der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.