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title: "(XXXX) AUG§1Abs2Bek 15"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aug_1abs2bek_15/xxxx"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aug_1abs2bek_15/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# (XXXX) AUG§1Abs2Bek 15

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat





Indianaverbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat





Virginiadie Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1992 I S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht, soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. August 1992 (BGBl. I S. 1585).



Der Bundesminister der Justiz

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— Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aug_1abs2bek_15/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
