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title: "§ 6 AufhFG — Jahresrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aufhfg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufhfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 6 AufhFG — Jahresrechnung

Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.

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— Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufhfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
