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title: "Anlage D8b AufenthV — Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aufenthv/anlage-d8b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Anlage D8b AufenthV — Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2

(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2100 - 2108)

- Deckseiten -



– Vorsatz und Innenseite 1 –



Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke

werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –



– Innenseiten 4 und 5 –



– Innenseiten 6 bis 11 –



Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –



Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –



– Aufkleber für die Personendaten,

der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –



– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,

vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;

Überklebungen sind nicht zulässig –

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— Aufenthaltsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
