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title: "§ 44 AufenthV — Gebühren für die Niederlassungserlaubnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aufenthv/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 44 AufenthV — Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben







1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,

2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,

3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.

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— Aufenthaltsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
