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title: "§ 19 AufenthV — Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aufenthv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 19 AufenthV — Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe

Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

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— Aufenthaltsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
