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title: "§ 97a AufenthG — Geheimhaltungspflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aufenthg_2004/97a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 97a AufenthG — Geheimhaltungspflichten

Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.

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— Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
