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title: "§ 91e AufenthG — Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aufenthg_2004/91e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 91e AufenthG — Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind

1.



Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,

2.



Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.

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— Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
