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title: "§ 47b AufenthG — Reisen in den Herkunftsstaat"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aufenthg_2004/47b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 47b AufenthG — Reisen in den Herkunftsstaat

Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.

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— Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
