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title: "§ 104c AufenthG — Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aufenthg_2004/104c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 104c AufenthG — Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht

(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.

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— Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
