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title: "§ 5 AAG — Abtretung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aufag/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 AAG — Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

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— Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
