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title: "§ 12 AAG — Freiwilliges Ausgleichsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aufag/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 12 AAG — Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

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— Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
