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title: "§ 9 AtVfV — Besondere Einwendungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/atvfv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atvfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 9 AtVfV — Besondere Einwendungen

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

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— Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atvfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
