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title: "§ 7a AtG — Vorbescheid"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/atg/7a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7a AtG — Vorbescheid

(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Genehmigung einer Anlage nach § 7 abhängt, insbesondere zur Wahl des Standorts einer Anlage, ein Vorbescheid erlassen werden. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verlängert werden.

(2) § 7 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.

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— Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
