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title: "§ 49 AtG — Einziehung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/atg/49"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 49 AtG — Einziehung

Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,

1.



auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.



die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen werden.

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— Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
