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title: "§ 39 AtG — Ausnahmen von den Leistungen des Bundes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/atg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 39 AtG — Ausnahmen von den Leistungen des Bundes

(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.

(2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.

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— Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
