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title: "§ 21c AtG — Öffentlich-rechtlicher Vertrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/atg/21c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 21c AtG — Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Zur Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden.

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— Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
