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title: "§ 7 AtEV — Zwischenlagerung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/atev/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7 AtEV — Zwischenlagerung

(1) Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.

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— Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
