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title: "§ 11 AtEV — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/atev/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 11 AtEV — Übergangsvorschriften

(1) Verwaltungsakte, die auf Grund der §§ 72 bis 79 einschließlich der Anlage X der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser Verordnung fort.

(2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht elektronisch vorliegen, sind sie bis zum 31. Dezember 2026 in elektronische Buchführungssysteme zu überführen.

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— Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
